Hallo Sabine, der Hinweis auf die Klarnamenpflicht bei Facebook entspricht nicht mehr deren Nutzungsbedingungen. Du kannst Dich auch mit einem Fantasienamen anmelden, ohne deren Vorschriften zu verletzen. Gruß vom Rudi
Kommentar: Hallo Rudi,
Du hast recht.
Es hat ein neues Urteil dazu gegeben. Der BGH hat nun das Urteil vom 27.01.2022 (Az. III ZR 3/21) veröffentlicht – Das bedeutet immerhin: Nutzer, die sich vor dem 25. Mai 2018 auf der Plattform angemeldet haben, dürfen weiterhin ihr Pseudonyme auf der Plattform gebrauchen. Für neuere Nutzer gilt das Urteil hingegen nicht.
Das ist juristisch durchaus nachvollziehbar. Laut BGH sei nur die Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Einbeziehung von Facebooks AGB galt.
Hassredner und Morddroher können sich nicht mehr hinter ihrer Anonymität verstecken.
Hallo liebe Sabine Viele liebe Grüße aus Massing / Niederbayern. Ich wünsche dir alles Gute für deine tolle Arbeit, die du für die schwerstbehinderten Kinder leistest Werner G.
Hallo Rudi,
Du hast recht.
Es hat ein neues Urteil dazu gegeben. Der BGH hat nun das Urteil vom 27.01.2022 (Az. III ZR 3/21) veröffentlicht –
Das bedeutet immerhin: Nutzer, die sich vor dem 25. Mai 2018 auf der Plattform angemeldet haben, dürfen weiterhin ihr Pseudonyme auf der Plattform gebrauchen. Für neuere Nutzer gilt das Urteil hingegen nicht.
Das ist juristisch durchaus nachvollziehbar. Laut BGH sei nur die Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Einbeziehung von Facebooks AGB galt.
Hassredner und Morddroher können sich nicht mehr hinter ihrer Anonymität verstecken.